Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
29.04.2008 von Michael in Wissenswertes
Der Bundestag hat kürzlich den umstrittenen Regierungsentwurf für ein Gesetz zur besseren zivilrechtlichen Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte mit den Änderungen aus dem Rechtsausschuss verabschieded.
Die neue Regelung legt fest, dass bei Urheberrechtsverletzungen eine Auskunft für Rechteinhaber gegenüber Dritte ausgegeben werden sollte. Namen und Anschrift von Tauschbörsennutzern können direkt bei den Providern abgerufen werden, ohne einen Beschluss der Polizei oder Staatsanwaltschaft vorlegen zu müssen. Dies soll in Fällen der „in gewerblichem Ausmaß“ Urheber-, Patent-, Gebrauchsmuster- und Markenrechtes Verletzung möglich sein.
Wie auf irights.info genauer nachzulesen:
Die Bundesregierung verspricht sich vom zivilrechtlichen Auskunftsanspruch unter anderem, dass die Strafverfolgungsbehörden entlastet werden. Seit 2004 sind sie im Auftrag der Rechteinhaber regelmäßig mit Massenstrafanzeigen überschwemmt worden.
Allerdings ist es notwendig, schutzwürdige Interessen von Rechteinhabern und mutmaßlichen Rechtsverletzern angemessen Rechnung zu tragen. Darum hat die Bundesregierung einen so genannten Richtervorbehalt im Gesetzentwurf vorgesehen. Die entsprechende Formulierung im Gesetz lautet: „Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten…erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist.“
Neu im Gesetz ist auch eine Regelung, die Abmahnkosten auf 100 Euro „für erste Urheberrechtsverletzungen“ begrenzt, wenn sie von Privatpersonen begangen werden.
Ebenfalls nimmt dazu ausführlich Stellung Holger Bleich und Jörg Heidrich (Justiziar) mit dem Artikel Anspruch mit Vorbehalt in c’t 10/08, Seite 48.
Bildquelle: Siemens AG
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